Gesetze / Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie

25. BImSchV

§ 5 Verfahren zur Messung und Überwachung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2025/5#abs-1 (1) In Ergänzung der Anforderungen der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) hat der Betreiber die Emissionen in die Luft von gasförmigem Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid gemessen als Schwefeldioxid kontinuierlich zu überwachen:

1.
aus Anlagen zum Aufschluss und zur Kalzinierung oder
2.
Anlagen, die das Sulfatverfahren anwenden, bei der Konzentrierung von Abfallsäuren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2025/5#abs-2 (2) Der Betreiber von Anlagen hat die Emissionen von Staub oder von Chlor in die Luft an relevanten Quellen kontinuierlich zu überwachen. Die kontinuierliche Überwachung von Chlor gemäß Satz 1 hat sechs Monate nach Bekanntgabe einer geeigneten Messeinrichtung zu erfolgen.

§ 4 § 6